Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Planung, Lieferung, Installation, Inbetriebnahme, Service und Wartung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausdrücklich für sämtliche Leistungen der Fasan AG, insbesondere für Planung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Service- und Wartungsarbeiten in den Bereichen Photovoltaik, Heizungstechnik, Elektroinstallation und Gebäudeinformatik.
Stand: Januar 2026
I. Allgemeiner Teil (Mantel-AGB)
1. Geltungsbereich und Vertragsarten
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Fasan AG (nachfolgend Fasan) und ihren Kunden (nachfolgend Besteller) in den Geschäftsbereichen Photovoltaik, Heizungstechnik, Elektroinstallation, Gebäudeinformatik sowie Service- und Wartungsleistungen.
1.2 Je nach Leistung gelten die folgenden Vertragstypen:
Werkvertrag (Art. 363 ff. OR):
Für Planung, Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme von Anlagen, bei denen ein bestimmter Erfolg geschuldet ist.
Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR):
Für reine Warenlieferungen ohne Montage oder Installation.
Auftrag / Dienstleistung (Art. 394 ff. OR):
Für Beratungen, Service- und Wartungsarbeiten sowie Analysen ohne geschuldeten werkvertraglichen Erfolg.
1.3 Diese AGB gelten für Privat- und Geschäftskunden. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur anerkannt, wenn Fasan diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgrundlagen und Rangfolge
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmen sich in folgender Reihenfolge:
a) Schriftlicher Einzelvertrag bzw. unterzeichnete Offerte inkl. Anhänge
b) Schriftliche Auftragsbestätigung von Fasan
c) Diese AGB (Allgemeiner Teil + Fachmodule)
d) SIA-Norm 118, sofern vertraglich vereinbart
e) Dispositives schweizerisches Recht
Bei Widersprüchen gehen diese AGB der SIA-Norm 118 vor.
3. Angebot und Vertragsabschluss
3.1 Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage gültig.
3.2 Ein Vertrag kommt zustande durch:
Unterzeichnung der Offerte oder des Werkvertrags
schriftliche Auftragsbestätigung (auch per E-Mail)
faktische Arbeitsaufnahme durch Fasan bei mündlicher Bestellung
3.3 Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten als genehmigt, sofern der Besteller nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich widerspricht.
4. Leistungsumfang, Änderungen und Zusatzleistungen
4.1 Der Leistungsumfang ergibt sich ausschliesslich aus Offerte, Werkvertrag oder Auftragsbestätigung.
4.2 Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen gelten als Zusatzleistungen (Regiearbeiten), insbesondere:
Demontage bestehender Anlagen
Entsorgung von Sonderabfällen
Spitz-, Durchbruch- oder Stemmarbeiten
zusätzliche Leitungen, Durchführungen oder Anschlüsse
erschwerte Zugänglichkeit, Umräumarbeiten, fehlende Beleuchtung
Zusatzarbeiten infolge fehlender, unvollständiger oder falscher Pläne
4.3 Zusatzleistungen werden zu den jeweils gültigen Stundenansätzen und Materialpreisen von Fasan verrechnet.
5. Preise, Richtpreise und Preisgleitung
5.1 Alle Preise verstehen sich in CHF exkl. MwSt.
5.2 Angebotssummen gelten als Richtpreise gemäss Art. 375 OR, sofern sie nicht ausdrücklich als Pauschal- oder Festpreis bezeichnet sind.
5.3 Materialpreisgleitung:
Verschiebt sich die Leistungserbringung um mehr als 4 Monate aus Gründen, die Fasan nicht zu vertreten hat, dürfen nachweisbare Materialpreiserhöhungen (z. B. Module, Wechselrichter, Wärmepumpen, Rohstoffe) weiterverrechnet werden.
6. Termine, Mitwirkung und Baufreiheit
6.1 Termine gelten als Plantermine. Verzögerungen durch Witterung, Lieferketten, Behörden, Netzbetreiber oder bauseitige Umstände berechtigen nicht zu Rücktritt oder Schadenersatz.
6.2 Der Besteller stellt auf eigene Kosten sicher:
freien und sicheren Zugang zu den Arbeitsbereichen
ausreichende statische Tragfähigkeit
sämtliche bauseitigen Vorleistungen (Fundament, Gerüst, Durchführungen)
kostenlosen Strom- und Wasseranschluss
6.3 Asbest und Schadstoffe:
Bei Verdacht oder Fund von Asbest oder anderen Schadstoffen darf Fasan die Arbeiten sofort einstellen. Sämtliche Kosten trägt der Besteller.
7. Abnahme und Übergang von Nutzen und Gefahr
7.1 Nach Fertigstellung erfolgt eine gemeinsame Abnahme.
7.2 Die Abnahme gilt als erfolgt (Abnahmefiktion), wenn der Besteller die Abnahme nicht vornimmt oder das Werk in Gebrauch nimmt.
7.3 Mit der Abnahme gehen Nutzen und Gefahr auf den Besteller über. Die Garantiefristen beginnen zu laufen.
8. Gewährleistung (Garantie)
8.1 Garantiefristen:
5 Jahre für fest verbaute Installationen (PV, Elektro, Heizung)
2 Jahre für bewegliche Teile, sofern Hersteller nichts anderes vorsieht
8.2 Herstellergarantien gelten unverändert; Fasan kann diese auf Wunsch abtreten.
8.3 Von der Garantie ausgeschlossen sind insbesondere Fehlbedienung, fehlende oder nicht dokumentierte Wartung, Eingriffe Dritter, höhere Gewalt und normale Abnutzung.
8.4 Mängel sind unverzüglich schriftlich zu melden.
9. Haftung
9.1 Fasan haftet ausschliesslich für direkte Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.2 Soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen sind insbesondere:
leichte Fahrlässigkeit
indirekte Schäden und Folgeschäden
Ertragsausfälle (z. B. PV-Stromproduktion)
Datenverlust, IT- und Smart-Home-Fehlfunktionen
Schäden durch bauseitige Mängel
Schäden an verdeckten Leitungen ohne korrekte Pläne
9.3 Für Personenschäden gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
10. Zahlungsbedingungen
10.1 Zahlungsplan:
30 % bei Vertragsabschluss
60 % bei Materialbereitstellung oder Montagebeginn
10 % nach Inbetriebnahme (Schlussrechnung)
10.2 Zahlungsfrist: 10–20 Tage netto.
10.3 Bei Zahlungsverzug: Verzugszins 5 % p. a., Mahngebühren, Arbeitseinstellung sowie Vertragsrücktritt mit Schadenersatz.
11. Eigentumsvorbehalt und Bauhandwerkerpfandrecht
11.1 Bewegliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Fasan.
11.2 Der Besteller anerkennt das Bauhandwerkerpfandrecht gemäss Art. 837 ZGB.
11.3 Erforderliche Erklärungen sind unverzüglich abzugeben.
12. Datenschutz und geistiges Eigentum
12.1 Personendaten werden gemäss nDSG verarbeitet.
12.2 Technische Anlagendaten dürfen an Netzbetreiber, Förderstellen, Hersteller und Servicepartner übermittelt werden.
12.3 Sämtliche Offerten, Pläne, Berechnungen, Fotos und Dokumente bleiben geistiges Eigentum der Fasan AG.
13. Dokumentation und Aufbewahrung
13.1 Die Übergabe erfolgt elektronisch (PDF, E-Mail oder Downloadlink).
13.2 Der Besteller ist für die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung verantwortlich.
13.3 Eine Archivierungspflicht durch Fasan besteht nicht.
14. Eigentümerwechsel
Ein Eigentümerwechsel berührt den Vertrag nicht. Vertragspartner bleibt der ursprüngliche Besteller.
15. Stromabschaltungen und IT-Systeme
15.1 Für Installationen und Inbetriebnahmen sind Stromabschaltungen erforderlich.
15.2 Der Besteller ist verantwortlich für Datensicherungen, Schutz empfindlicher Geräte und IT-Systeme.
15.3 Fasan haftet nicht für Datenverlust, Hardware- oder Softwaredefekte oder Betriebsunterbrüche.
16. Höhere Gewalt
Bei Ereignissen höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Pandemie, Krieg, Lieferkettenstörungen, behördliche Eingriffe) haftet Fasan nicht. Fristen verlängern sich angemessen.
17. Vertragskündigung / Rücktritt
17.1 Eine fristlose Kündigung ist bei wichtigem Grund zulässig, insbesondere bei Zahlungsverzug, Sicherheitsrisiken oder Verletzung der Mitwirkungspflichten.
17.2 Bei Rücktritt durch den Besteller ohne wichtigen Grund kann Fasan eine Entschädigung bis zu 15 % der Auftragssumme verlangen.
18. Bewilligungen, Netzbetreiber und Förderstellen
18.1 Gesuche, Bewilligungen, Netzanschlüsse sowie Förderanträge (z. B. Pronovo) liegen grundsätzlich beim Besteller, sofern nichts anderes vereinbart ist.
18.2 Verzögerungen durch Behörden oder Netzbetreiber gelten als bauseitige Verzögerungen.
19. Baustellensicherheit, Gerüste und Zugang
19.1 Der Besteller stellt alle notwendigen Sicherheitsmassnahmen (z. B. Gerüste, Absturzsicherung) bereit, sofern nicht anders vereinbart.
19.2 Wartezeiten und Zusatzaufwand infolge fehlender Sicherheit werden als Regie verrechnet.
20. Inbetriebnahme, Netzfreigabe und Monitoring
20.1 Die Inbetriebnahme setzt die vollständige Erfüllung aller bauseitigen Voraussetzungen voraus.
20.2 Fehlende Netzfreigaben, Zähler oder Internetverbindungen gehen nicht zulasten von Fasan.
20.3 Ohne Internet/WLAN besteht kein Anspruch auf Monitoring- oder Ertragsdaten.
21. Service und Wartung
21.1 Service- und Wartungsarbeiten erfolgen nach Aufwand, sofern kein separater Wartungsvertrag besteht.
21.2 Anfahrt, Diagnosezeiten, Ersatzteile und Entsorgung werden gemäss Preisliste verrechnet.
21.3 Von Serviceleistungen ausgeschlossen sind Schäden gemäss Ziffer 8.3.
22. Materialverfügbarkeit und gleichwertiger Ersatz
22.1 Bei Lieferengpässen oder Modellwechseln ist Fasan berechtigt, technisch und qualitativ gleichwertige Komponenten zu liefern.
22.2 Mehrkosten werden nur verrechnet, sofern sachlich notwendig.
23. Salvatorische Klausel
Unwirksame Bestimmungen werden durch wirtschaftlich gleichwertige ersetzt.
24. Gerichtsstand und Recht
Gerichtsstand ist der Sitz der Fasan AG.
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht, unter Ausschluss des CISG.
II. Fachmodule
Modul A: Photovoltaik
Ertragsprognosen sind unverbindlich. Dachstatik, Schneelast, Netzanschluss und Fördergelder liegen beim Besteller.
Modul B: Heizungstechnik (Wärmepumpen)
Baugrund-, Lärm- und Hydraulikrisiken trägt der Besteller. Fundamente und Aufstellflächen sind bauseits bereitzustellen.
Modul C: Elektroinstallation und Gebäudeinformatik
Keine Haftung bei fehlenden oder falschen Plänen. Cyber-Security, Backups und externe Pflichtkontrollen liegen beim Besteller.

Fasan AG
Solar und Heizung
Bachstrasse 38
4654 Lostorf

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